Buchhaltung* schon ab € 34,– im Monat (zzgl. USt)
Für die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle einschließlich Kontierung
(Leistungen nach Steuerberatergesetz § 6 Abs. 3 und 4)
(Leistungen nach Steuerberatergesetz § 6 Abs. 3 und 4)
Externe Buchhaltung* für Freiberufler muss nicht teuer sein. Sie werden überrascht sein, wie wenig es kostet, Ihre Buchhaltung* in unsere Hände zu geben. Schon ab € 34,– netto erhalten Sie von uns Ihre monatliche Buchhaltung*.
Für die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle einschließlich Kontierung
(Leistungen nach Steuerberatergesetz § 6 Abs. 3 und 4)
Wer selbstständig wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig ist, gehört zum Kreis der Freiberufler. Die steuerlichen Grundlagen für diesen Personenkreis sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend und § 1 des Partnerschaftsgesetzes (PartGG) geregelt.
Nach der Definition des § 1 Abs. 2 PartGG hat die Tätigkeit der Freien Berufe im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes (Katalogberufe) ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Wer im Sinne dieser Bestimmungen freiberuflich tätig ist, unterliegt keiner gewerblichen Tätigkeit und damit auch nicht der Gewerbeordnung. Die Folge ist, dass Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit sind. Wer dagegen ein Gewerbe angemeldet oder anzumelden hat, kann nicht freiberuflich tätig sein. Allerdings können freiberufliche Erlöse gleichzeitig mit gewerblichen Erlösen anfallen, dann nämlich, wenn z.B. ein beratender Betriebswirt gleichzeitig Finanzierungen und Versicherungen vermittelt.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, Ltd.) sind, selbst wenn sie freiberufliche Tätigkeiten ausüben, immer gewerbesteuerpflichtig.
Nicht befreit sind Freiberufler allerdings von der Umsatzsteuer, sofern ihre Umsätze nicht nach einzelnen Bestimmungen des § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) generell oder aufgrund der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit sind, sowie von der Einkommensteuer.
Bereits bei der Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle sind diese Besonderheiten zu beachten, damit es keine unangenehmen Überraschungen mit dem Finanzamt gibt. Auch bei der Ausstellung von Rechnungen sind gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, so z.B. die Formvorschriften des § 14 UStG oder die vorgeschriebenen Rechnungsvermerke bei bestimmten umsatzsteuerlichen Sachverhalten.
Ich helfe Ihnen dabei, diese vielfältigen Formvorschriften einzuhalten und Ihre Buchhaltung* gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Steuerberatergesetzes (§ 6 Abs. 3 und 4) zu führen.